CASAS-CANARIAS
Das Immobilienportal für die Kanarischen Inseln
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für ein Makler-Abonnement
 
Abonnement
Ein Abonnement im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingun-gen ist die Vereinbarung über die Verbreitung von Werbemitteln in der Internet-Domain CASAS-CANARIAS.COM. Für das Abonnement gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die aktuelle Preisliste der EINSTEIN MEDIA C.B., die einen wesentlichen Vereinbarungsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Abonnenten ist, soweit sie mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abrede, auf die Einhaltung der Schriftform zu verzichten.

Werbemittel
Ein Werbemittel im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Anzeige für ein Immobilien-Angebot sowie die Aufnahme der Anbieterprofildaten. Eine Anzeige für ein Immobilien-Angebot besteht immer aus einem Text und fünf (5) Bildern (JPG oder JPEG).

Datenlieferung
Der Abonnent erhält die CASAS-CANARIAS.COM - Objektverwaltung in Form eines Eingabeformulars. Mit Hilfe dieses Modules werden die Daten zu der Domäne CASAS-CANARIAS.COM übermittelt. Die Online-Freischaltung erfolgt durch EINSTEIN MEDIA C.B.
Die Software im Werte von ca. 2.530 EURO wird für die Dauer des Abonnements kostenlos zur Verfügung gestellt.

Aktualisierung
Der Abonnent ist verpflichtet, für die Pflege der Werbemittel Sorge zu tragen. Die Pflege der Werbemittel umfasst insbesondere deren ständige Aktualisierung. Der Abonnent verpflichtet sich, Werbemittel für Immobilien-Angebote, die nicht mehr zur Verfügung stehen, innerhalb von drei (3) Werktagen aus dem Objekt zu entfernen.

Ablehnungsbefugnis
EINSTEIN MEDIA C.B. behält sich vor, Werbemittel nach eigenem Ermessen aus dem Objekt zu entfernen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, nachweislich Alleinvertriebsrechte verletzt, vom Europäischen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder für EINSTEIN MEDIA C.B. wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus anderweitigen Gründen unzumutbar ist. Insbesondere ist EINSTEIN MEDIA C.B. berechtigt, ein bereits veröffentlichtes Werbemittel aus dem Objekt zu entfernen, wenn der Abonnent spätere Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt.

Rechteeinräumung
Der Abonnent räumt EINSTEIN MEDIA C.B. für die Laufzeit des Abonnements örtlich unbeschränkt sämtliche für die Nutzung der Werbemittel im Internet für Online- und sämtliche verwandte Medien, wie z.B. Internet-TV, Internet-Radio, TV, Radio, Print, Bewegtbilder im erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte in allen bekannten Formaten (z.B. HTML, WAP, SMS) ein. Hierzu zählen insbesondere die Rechte zur: Vervielfältigung, Verbreitung, Vermarktung, Sendung und/oder öffentlichen Wiedergabe, Bearbeitung und Aufbereitung für den Online- Vertrieb, Übernahme in und/oder Entnahme aus Datenbanken.

Gewährleistung des Abonnenten
Der Abonnent gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Abonnent stellt EINSTEIN MEDIA C.B. von allen Ansprüchen Dritter unabhängig von deren Rechtsgrund frei, die von Dritten aus Anlass der vereinbarungsgemäßen Nutzung der Werbemittel gegen EINSTEIN MEDIA C.B. geltend gemacht werden. Der Abonnent stellt CASAS-CANARIAS.COM ferner von den Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung frei. EINSTEIN MEDIA C.B. ist verpflichtet, den Abonnenten nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

Gewährleistung von EINSTEIN MEDIA C.B.
EINSTEIN MEDIA C.B. gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Abonnenten ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere dann vor, wenn er hervorgerufen wird durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware bei der Dateneingabe, durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber, durch Rechnerausfall auf Grund Systemversagens, durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxy-Servern (Zwischenspeichern). Weitere Ansprüche des Abonnenten sind ausgeschlossen. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Abonnent einen Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzwerbung in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Sind etwaige Mängel der Werbemittel nicht offenkundig, hat der Abonnent bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbemittelschaltungen, wenn der Abonnent nicht vor der Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbemittelschaltung auf den Fehler hinweist.

Leistungsstörungen
Entfällt die Werbemittelschaltung aus Gründen, die EINSTEIN MEDIA C.B. nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, gesetzlichen Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, holt EINSTEIN MEDIA C.B. die Durchführung der Werbemittelschaltung - sofern möglich - zu angemessener und zumutbarer Zeit im Anschluss an die Beseitigung der Störung nach. Für diesen Fall bleibt der Vergütungsanspruch von EINSTEIN MEDIA C.B. unberührt.

Haftung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Abschluss der Vereinbarung und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit von EINSTEIN MEDIA C.B., ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vereinbarungspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen von EINSTEIN MEDIA C.B. ist die Haftung gegenüber Kaufleuten auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vereinbarungspflichten.

Preisliste
Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Eine Änderung gegenüber Kaufleuten bleibt vorbehalten.

Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO; die Zahlung stets im Voraus, mittels Kreditkarte, Scheck, Wechsel oder per Barzahlung.

Vereinbarungslaufzeit
Das Abonnement wird für die Dauer von 6 bzw. 12 Monaten abgeschlossen. Es verlängert sich jeweils um die entsprechende Vereinbarungsdauer, wenn es nicht spätestens 6 Wochen vor Halbjahresperiode bzw. Jahresperiode gekündigt wird.

Kündigung
Das beiderseitige Recht der Vereinbarungspartner zur außerordentlichen, auch fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Datenschutz
Das Abonnement wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist La Matanza - Teneriffa (Espaņa). Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist La Matanza - Teneriffa (España) ausschließlicher Gerichtsstand. La Matanza ist auch Gerichtsstand, wenn der Abonnent keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Abschluss der Vereinbarung seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Vereinbarungsverhältnis unterliegt dem deutschen sowie dem spanischen Recht. Sollten einzelne Bestimmungen der Abonnement-Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. In einem solchen Fall gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem von den Vereinbarungspartnern mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, sofern diese Vereinbarung Lücken aufweisen sollte.

Stand: 01.01.2004 - La Matanza / Teneriffa
 
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